Die private Altersvorsorge wird flexibler. Was in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bereits etabliert ist, wird ab 2025 auch in der Säule 3a möglich: Einkäufe von Beitragslücken. Versicherte können dann Beiträge nachzahlen, die sie in früheren Jahren nicht oder nicht vollständig einbezahlt haben.
Der Bundesrat setzt damit eine Motion von Ständerat Erich Ettlin aus dem Jahr 2019 um. Ziel: Die private Vorsorge stärken. Die dritte Säule wird zunehmend wichtiger, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand aufrechtzuerhalten. Sie ergänzt die AHV (1. Säule) und die berufliche Vorsorge (2. Säule) und hilft, Einkommenslücken im Alter zu schliessen. Denn AHV und Pensionskasse decken meist nur 60 bis 70 Prozent des letzten Einkommens ab.
Details zur neuen Regelung
Die ersten Einkäufe können 2026 erfolgen, um Beitragslücken aus dem Jahr 2025 zu schliessen. Anders als in der Motion vorgesehen, lassen sich frühere Lücken nicht berücksichtigen. Künftig können Versicherte jedoch Beitragslücken bis zu zehn Jahre zurück ausgleichen. Dabei zählen die Kalenderjahre – die Zehnjahresfrist gilt unabhängig davon, ob in diesen Jahren überhaupt ein Beitragsrecht bestand.
Wie die regulären Beiträge lassen sich auch die Einkäufe vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der maximale Einkaufsbetrag pro Jahr orientiert sich am "kleinen Beitrag" – den 7258 Franken (Stand 2025), die Erwerbstätige mit Pensionskasse maximal in die Säule 3a einzahlen können. Diese Grenze gilt auch für Selbständigerwerbende ohne Pensionskassenanschluss, obwohl diese beim regulären Jahresbeitrag bis zu 36'288 Franken (Stand 2025) einzahlen können. Massgebend ist auch das persönliche Einkaufspotential – die tatsächlich vorhandenen summierten Beitragslücken der versicherten Person dürfen nicht überschritten werden.
Die Regelung erlaubt, in einem Jahr Lücken aus mehreren Jahren zu schliessen. Eine einzelne Jahreslücke muss jedoch mit einem einmaligen Einkauf ausgeglichen werden – eine Verteilung über mehrere Jahre ist nicht möglich.
Voraussetzungen und Grenzen
Grundvoraussetzung für einen Einkauf ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen – sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr der entstandenen Lücke. Die ursprüngliche Motion von Ständerat Ettlin ging hier weiter: Sie wollte insbesondere Müttern ermöglichen, nach einer beruflichen Auszeit ihre Altersvorsorge zu stärken.
Um neue Lücken zu vermeiden, muss im Jahr des Einkaufs zunächst der ordentliche Jahresbeitrag vollständig eingezahlt werden. Wer bereits Altersleistungen aus der dritten Säule bezogen hat – was ab dem 60. Altersjahr möglich ist – verliert das Recht auf Einkäufe. Wer hingegen erwerbstätig bleibt und keine Altersleistungen bezieht, kann Einkäufe wie auch ordentliche Beiträge bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter tätigen.
Für die konkrete Umsetzung müssen Versicherte die Einkäufe bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung beantragen, die auch die Erfüllung der Voraussetzungen prüft.
In der Praxis
Die neue Regelung eröffnet trotz zurückhaltender Umsetzung vielfältige Möglichkeiten: Selbständigerwerbende mit schwankendem Einkommen können ertragreichere Jahre nutzen, um frühere Lücken zu schliessen. Teilzeitarbeitende Eltern, die ihre Einzahlungen zeitweise reduzieren mussten, können in späteren Jahren ihre Vorsorge aufbessern. Auch unerwartete Vermögenszuflüsse wie Erbschaften lassen sich gezielt für die Altersvorsorge einsetzen. Grundsätzlich gilt: Selbst kleinere Beträge können langfristig eine bedeutende Wirkung entfalten.