Einkäufe in die Pensionskasse nach einer Scheidung - Beratungsecke - Padea

Einkäufe in die Pensionskasse nach einer Scheidung

Der Einkauf von Beitragslücken in der 2. Säule ist ein starkes Instrument zur Steueroptimierung und zur Stärkung der Vorsorge für Privatpersonen. Er unterliegt aber restriktiven Regeln.
Eine davon lässt einen Einkauf nicht zu, solange ein früherer Vorbezug für die Wohneigentumsförderung (WEF) noch nicht zurückbezahlt wurde.

Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Der Einkauf von Leistungen, die bei einer Scheidung mit einer ehemaligen Ehepartnerin oder einem ehemaligen Ehepartner geteilt werden mussten. Diese Einkäufe sind unabhängig von einem allfälligen Vorbezug erlaubt und somit steuerlich abzugsfähig.

Ein Beispiel: Ein 50-jähriger, geschiedener Mann hat im Alter von 40 Jahren einen WEF-Vorbezug in Höhe von CHF 50'000 getätigt. Bei seiner Scheidung musste er seiner ehemaligen Partnerin CHF 100'000 aus der Pensionskasse als Teilungszahlung überweisen.
Unabhängig vom Vorbezug und dessen Ausmass darf er gemäss Artikel 79b Abs. 4 BVG bis zu CHF 100'000 in seine Pensionskasse einkaufen und kann von der damit verbundenen Steuerreduktion profitieren.

Direkt nach einer Scheidung lässt die finanzielle Situation einen Einkauf in die Pensionskasse oft nicht zu. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt kann die Vorsorge auf diese Weise noch optimiert werden.

Diese Ausnahme für Einkäufe nach einem erfolgten WEF-Vorbezug ist nicht sehr bekannt und wird wenig genutzt. Falls die Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit des Einkaufs nicht anerkennt, sollte auf Art. 79b Abs. 4 BVG verwiesen und alle Dokumente, die das Vorgehen rechtfertigen, vorgelegt werden.

Da jede Situation individuell ist, sollten Sie die Machbarkeit eines Einkaufs vorab von einem kompetenten Finanzberater prüfen lassen. Wir beraten Sie umfassend in Sachen Vorsorge, Steueroptimierung und zu weiteren finanziellen Themen, die eine Scheidung mit sich bringen kann.

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