Steuerfreibeträge beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Kanton Freiburg - Beratungsecke - Padea

Steuerfreibeträge beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Kanton Freiburg

Matthias Manz

Matthias Manz

Partner & Finanzierungs- und Vorsorgeberater
Finanzberater mit eidg. Fachausweis
Betriebsökonom FH

Der Kanton Freiburg hat per 1. Januar 2024 eine bedeutende Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum eingeführt. Damit soll vor allem jungen Bürgerinnen und Bürgern der Kauf von Wohneigentum erleichtert werden.

Im Kanton Freiburg sind die Kaufgebühren vergleichsweise hoch. Die Handänderungssteuern des Kantons betragen 1.5%, dazu kommen die Handänderungssteuern der Gemeinden in der Höhe von maximal 1.5%. Nicht zu vergessen sind die Notariats- und Grundbuchgebühren, welche die gesamten Kaufgebühren auf über 4% steigen lassen können. Käuferinnen und Käufer einer Immobilie zum Preis von 1 Million Franken bezahlen somit Gebühren von ca. CHF 40'000. Im Vergleich dazu werden beispielsweise im Kanton Bern Handänderungssteuern von 1.8% geschuldet, wobei die ersten CHF 800'000 des Kaufpreises unter gewissen Voraussetzungen von der Handänderungssteuer befreit sind.

Mit der Gesetzesänderung wurden nun auch im Kanton Freiburg Steuerfreibeträge eingeführt:

  • Steuerfreibetrag für die Handänderungssteuern von CHF 500'000 für Wohneigentumserwerb bis zu CHF 1'000'000
  • Steuerfreibetrag für die Handänderungssteuern von CHF 250'000 Franken für Wohneigentumserwerb von CHF 1'000’001 – 1‘500’000
  • Unveränderte Handänderungssteuern für Wohneigentumserwerb von über CHF 1'500’000.

 

Um in den Genuss der Steuerfreibeträge zu kommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Erwerb durch eine natürliche Person (Privatperson)
  • Es handelt sich um den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum (im und ausserhalb des Kantons Freiburg)
  • Das Objekt wird vom Erwerbenden unmittelbar und mindestens zwei Jahre lang ohne Unterbruch überwiegend (Teilvermietung möglich) und persönlich als Hauptwohnsitz genutzt

 

Wie sieht dies in der Praxis aus? Einige Beispiele sollen die Bedingungen veranschaulichen.

Kauf durch ein Konkubinatspaar

Ein Konkubinatspaar kauft ein Eigenheim zum Preis von 1'200'000 zu gleichen Teilen (Miteigentum zu je ½). Der maximale Abzug des zu besteuernden Betrages wäre CHF 250'000. Der Käufer hatte jedoch in der Vergangenheit bereits eine Eigentumswohnung erworben. Nur seine Konkubinatspartnerin kann von dem Abzug auf ihrem Miteigentumsanteil von ½ profitieren. Ihr Anteil von CHF 600'000 reduziert sich somit um CHF 125'000 auf CHF 475'000. Der Anteil des Käufers wird auf dem gesamten Betrag von CHF 600'000 besteuert.

Kauf als Hauptwohnsitz in ein paar Jahren

Das gekaufte Objekt muss unmittelbar als Hauptwohnsitz dienen. Ist geplant, das Objekt erst in ein paar Jahren selbst zu bewohnen und zwischenzeitlich zu vermieten, sind die Bedingungen für den Abzug nicht erfüllt.

Kauf eines Wohnhauses mit vermietetem Studio

Das Wohnhaus muss mindestens zur Hälfte selbstbewohnt werden. Ein vermietetes Studio schränkt den Freibetrag somit nicht ein, solange es sich nicht um ein separates Stockwerkeigentum handelt.

Kauf eines Wohnhauses mit vier Stockwerkeinheiten

Da es sich um separate Einheiten handelt, können die Erwerbenden nur von einem Abzug auf der Stockwerkeinheit, welche selbstbewohnt wird, profitieren. Die drei vermieteten Stockwerkeinheiten werden ohne Abzug versteuert.

Es gibt unzählige weitere Konstellationen, zu welchen wir Sie gerne persönlich beraten. Sie stehen vor der spannenden Entscheidung Wohneigentum zu erwerben? Wir unterstützen Sie bei dieser bedeutenden finanziellen und emotionalen Investition.

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